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Der Dualismus in der Verfassung

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Der Dualismus in der Verfassung

Der Dualismus in der Verfassung

Zweiteilung der Staatsgewalt

Fürst Hans Adam II. übergibt Erbprinz Alois das Amt als Stellvertreter des Landesfürsten (2004). ( Foto von  Arno Balzarini, 2004)
In einer konstitutionellen Monarchie sind Fürst und Volk an die Verfassung gebunden. Der Gedanke des Dualismus – die Zweiteilung der Staatsgewalt – zieht sich wie ein roter Faden durch viele Artikel unserer Verfassung.

Liechtenstein ist eine Erbmonarchie. Der Landesfürst wird nicht vom Volk gewählt, sondern die Hausgesetze des Fürstenhauses bestimmen den Nachfolger. Dabei gilt das Gesetz der männlichen Erbfolge. Durch eine Verfassungsrevision im Jahre 2003 wurde das Fürstenhaus im Zusammenhang mit dessen Kompetenz zum Erlass des fürstlichen Hausgesetzes zum Verfassungsorgan.

Primogenitur – Erbfolge im Hause Liechtenstein Durch den Familienvertrag aus dem Jahre 1606 wurde eine neue Erbfolgeordnung eingeführt. Danach wird beim Tod eines Familienoberhauptes der Erstgeborene (= Primogenitus) der ältesten Linie neues Familienoberhaupt. Diese Erbfolge nennt man Primogenitur. Der Familienvertrag von 1606 erklärte auch die wichtigsten Güter der Familie – dazu gehörten später auch das Fürstentum Liechtenstein und die fürstlichen Kunstsammlungen – zu einem unverkäuflichen und unteilbaren Familienbesitz. Obwohl dieser Familienvertrag wiederholt ergänzt wurde, bildet diese Erbfolgeordnung noch heute die Grundlage für die Thronfolge in Liechtenstein.
 
Das Staatswesen ruht auf demokratischer Grundlage Das Volk besitzt in der Verfassung ganz bestimmte und sehr weitgehende Rechte (Demokratie = Volksherrschaft). Laut Verfassung kann das Volk durch Wahlen und Abstimmungen den Einfluss auf die Staats- und Gemeindeführung nehmen. Dies geschieht auch indirekt durch die gewählten Vertreter des Volkes in Landtag und Gemeinderat.

Fürst Franz Josef II. hat in seinen Thronreden nach dem Niedergang des totalitären Hitler-Regimes, als dessen Auswirkungen auf Europa und besonders in den Nachbarstaaten noch unmittelbar zu spüren waren, öfters auf die Bedeutung der Demokratie in einem Staate hingewiesen. Die Wahrnehmung politischer Rechte durch das Volk bedeutet Mitgestaltung und Bewahrung der politischen Freiheiten und der Gleichberechtigung aller Landesangehörigen.
 
«Eine demokratische Staatsform bedeutet, wie es das Wort Demokratie schon betont, dass die Macht beim Volke liegt, dass das Volk seine politischen Geschicke selbst leitet. Auch in einer konstitutionellen Monarchie, wie es Liechtenstein ist, bestimmt und leitet das Volk in weitestgehendem Masse die Politik. Selbstregierung durch das Volk bedeutet aber auch für jeden Bürger weitestgehende politische Rechte, die wieder die persönliche, kulturelle, religiöse und wirtschaftliche Freiheit und Gleichberechtigung aller Bürger einschliessen.»
Fürst Franz Josef II. in seiner Thronrede vom 5. April 1955
 
«Der Abgeordnete soll seine Wahl als Auftrag betrachten, sich ständig und intensiv mit den Geschicken des Volkes und Staates im In- und Ausland befassen und zwar unter Hintansetzung persönlicher Gruppen- oder Parteiinteressen.... der Abgeordnete möge sich bewusst sein, dass er nicht als Vertreter einer Partei, sondern als Vertreter des ganzen Volkes und Landes gewählt wird.»
Fürst Franz Josef II. in seiner Thronrede vom 5. April 1955

Die parlamentarische Grundlage unseres Staates bildet der Landtag Die parlamentarische Grundlage unseres Staates bildet der Landtag, der sich aus 15 Abgeordneten des Oberlandes und 10 Abgeordneten des Unterlandes zusammensetzt. Seine obersten Aufgaben sind die Gesetzgebung und die Aufsicht über die Verwaltung. Das Volk wählt die Abgeordneten als seine Stellvertreter direkt in den Landtag. Eine Legislaturperiode für einen Abgeordneten dauert vier Jahre, wobei eine Wiederwahl möglich ist.

Der Dualismus von Monarchie und Demokratie Die Staatsgewalt im Fürstentum Liechtenstein ist also zweigeteilt. Gleichwertig stehen Monarchie und Demokratie nebeneinander und nehmen im Rahmen der Verfassung ihre Aufgaben und Rechte wahr. Der Gedanke des Dualismus, der die Zweiteilung und die Ausgewogenheit der Staatsgewalt beinhaltet, zieht sich wie ein roter Faden durch viele Artikel unserer Verfassung. Dabei zeigt sich, dass Fürst und Volk gemeinsam die Staatsgewalt ausüben, d. h., dass beide gemeinsam dieses Land «regieren». Teils besitzen Fürst und Volk unabhängig voneinander eigene Rechte und Pflichten, teils sind die Aufgaben und Rechte beider so ineinander verschränkt, dass sie diese nur gemeinsam wahrnehmen können. Ein Gesetzesentwurf benötigt u. a. die Zustimmung von Fürst und Landtag (=Volk), damit er Gesetzeskraft erhalten kann.