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Die Rechtspflege

Der Fürstliche Oberste Gerichtshof

Gegen Entscheidungen des Obergerichtes kann beim Obersten Gerichtshof Rechtsmittel eingelegt werden.

Die dritte Instanz ist der Oberste Gerichtshof. Er verhandelt als Fünfer-Senat, wobei jeweils mindestens zwei der fünf Senatsmitglieder ausgebildete Juristen sein müssen. Auf dem Instanzenweg ist der Oberste Gerichtshof die dritte Instanz. Wer also mit der Entscheidung des Obergerichtes nicht einverstanden ist, kann beim Obersten Gerichtshof Rechtsmittel einlegen.

Der Oberste Gerichtshof als letzte Instanz Die Verhandlungen des Obersten Gerichtshofes sind in der Regel nicht öffentlich – im Gegensatz zu den Verhandlungen der ersten und zweiten Instanz. 
Der Oberste Gerichtshof ist die letzte Instanz. Er entscheidet endgültig. Gegen seine Entscheidungen gibt es kein ordentliches Rechtsmittel mehr. Unter Umständen ist aber noch eine Beschwerde an den Staatsgerichtshof möglich.

Der Verwaltungsgerichtshof Der Verwaltungsgerichtshof besteht aus fünf Richtern (und fünf Ersatzrichtern), die vom Landesfürsten ernannt werden. Die Mehrheit der Richter muss das liechtensteinische Landesbürgerrecht besitzen. Die Mehrheit der Richter muss rechtskundig sein. Die Amtsdauer der Richter (und der Ersatzrichter) beträgt fünf Jahre. Die Amtsdauer ist so zu gestalten, dass jedes Jahr ein anderer Richter bzw. Ersatzrichter ausscheidet. Die fünf Richter wählen aus ihrer Reihe jährlich einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet über Beschwerden über Entscheidungen und Verfügungen der Regierung und der anstelle der Kollegialregierung eingesetzten besonderen Kommissionen.

Der Staatsgerichtshof
Der Staatsgerichtshof ist ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbständiger und unabhängiger Gerichtshof des öffentlichen Rechts. Als solcher ist er unter anderem errichtet:
  • zum Schutz der verfassungsmässig gewährleisteten Rechte;
  • zur Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Gesetzen und Staatsverträgen sowie der Verfassungs-, Gesetz- und Staatsvertragsmässigkeit von Verordnungen;
  • zur Entscheidung über Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden;
  • zur Entscheidung über Ministeranklagen;
  • zur Entscheidung über Wahlbeschwerden.
Der Staatsgerichtshof besteht aus 5 Richtern (und 5 Ersatzrichtern). Der Präsident, der stellvertretende Präsident und ein weiterer Richter sowie 3 Ersatzrichter müssen das liechtensteinische Landesbürgerrecht besitzen. Mindestens 3 Richter und 3 Ersatzrichter müssen rechtskundig sein. Die Amtsdauer der Richter (und der Ersatzrichter) des Staatsgerichtshofes beträgt 5 Jahre. Die Amtsdauer ist so zu gestalten, dass jedes Jahr ein anderer Richter bzw. Ersatzrichter ausscheidet. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die 5 Richter wählen aus ihren Reihen jährlich einen Präsidenten und einen stellvertretenden Präsidenten. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Richter des Staatsgerichtshofs dürfen weder dem Landtag, noch der Regierung, noch den Gerichten, noch den Verwaltungsbehörden des Landes angehören. Bei seinen Verhandlungen, Beratungen und Abstimmungen muss der Gerichtshof mit 5 Richtern besetzt sein. Diese müssen mehrheitlich Liechtensteiner und mehrheitlich rechtskundig sein.