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Das liechtensteinische Wahlsystem

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Das liechtensteinische Wahlsystem

Das liechtensteinische Wahlsystem

Die Ermittlung der Wahlergebnisse

Volksabstimmung im Regierungsgebäude in Vaduz
Nach der Auszählung der Wahlergebnisse für die einzelnen Parteien geht es in den Wahlbezirken um Mandate. Jede Partei, die landesweit 8 Prozent der Stimmen erreicht hat, nimmt an der Verteilung der Mandate teil.

Für die Zuteilung der 25 Landtagsmandate werden die Parteistimmen aller teilnehmenden Parteien beider Wahlkreise (Oberland und Unterland) zusammengezählt. Die Parteien, die acht Prozent von der Gesamtzahl aller abgegebenen gültigen Stimmen nicht erreichen konnten, können an der Verteilung der Mandate nicht teilnehmen. Die Stimmen dieser Parteien müssen dann für die Errechnung der Wahlzahlen vom Wahlergebnis beider Wahlkreise abgezogen werden.
 
Für beide Wahlkreise wird die Wahlzahl (Wahlquotient) getrennt errechnet. Das Divisionsergebnis wird auf die nächstfolgende ganze Zahl erhöht. Dann wird in jedem Wahlkreis  das Wahlergebnis jeder Partei durch die Wahlzahl dividiert.
Unterschiedliche Wahlzahlen in beiden Wahlbezirken
Wenn die Wahlzahl für beide Wahlkreise feststeht, können die Grundmandate vergeben werden. In beiden Wahlkreisen wird die Stimmenanzahl jeder Partei durch die entsprechende Wahlzahl dividiert; damit erhält man die Anzahl der Grundmandate für die einzelnen Parteien. Für ein Grundmandat benötigt eine Partei im Wahlkreis Oberland 6,25 Prozent der Stimmen, im Wahlkreis Unterland dagegen 9,09 Prozent.
 
Mandate für Reststimmen
Falls noch nicht alle Mandate in einem oder beiden Wahlkreisen vergeben sind, so werden noch erreichbare Mandate auf die Reststimmen der Parteien verteilt, welche die acht Prozent geschafft haben.
Die Reststimmen des betreffenden Wahlkreises werden nach ihrer Grösse geordnet nebeneinander geschrieben. Unter jede Reststimmenzahl wird die Hälfte dieser Zahl geschrieben, darunter ihr Drittel, ihr Viertel usw. (vgl. Verhältniswahlsystem von Viktor d'Hondt). Wenn bloss ein Mandat zu vergeben ist, gilt als Wahlzahl die grösste, bei zwei möglichen Restmandaten die zweitgrösste der so angeschriebenen Zahlen.