Der Landtag heute
Kontrollfunktion
Dem Landtag steht das Recht der Kontrolle über die gesamte Staatsverwaltung zu.
Der Landtag übt nicht nur alljährlich bei der Beschlussfassung über den Rechenschaftsbericht der Regierung eine Kontrolle über die Staatsverwaltung aus, ihm ist auch ein Recht zur laufenden Kontrolle über die gesamte Staatsverwaltung unter Einschluss der Justizverwaltung zugesprochen. Diese Kontrolle übt eine von ihm gewählte Geschäftsprüfungskommission aus (Art. 63 Abs. 1). Andere Möglichkeiten dieses Kontrollrechtes des Landtages sind das Interpellationsrecht und das Recht, Untersuchungskommissionen zu bestellen, wenn wenigstens ein Viertel der gesetzlichen Zahl der Abgeordneten es beantragt (Art. 63 u. Art. 63bis³).
Der Landtag übt nicht nur alljährlich bei der Beschlussfassung über den Rechenschaftsbericht der Regierung eine Kontrolle über die Staatsverwaltung aus, ihm ist auch ein Recht zur laufenden Kontrolle über die gesamte Staatsverwaltung unter Einschluss der Justizverwaltung zugesprochen. Diese Kontrolle übt eine von ihm gewählte Geschäftsprüfungskommission aus (Art. 63 Abs. 1). Andere Möglichkeiten dieses Kontrollrechtes des Landtages sind das Interpellationsrecht und das Recht, Untersuchungskommissionen zu bestellen, wenn wenigstens ein Viertel der gesetzlichen Zahl der Abgeordneten es beantragt (Art. 63 u. Art. 63bis³).