Der Landtag heute
Enthebung eines Regierungsmitgliedes
Verliert ein Regierungsmitglied das Vertrauen des Landtages, dann wird die Entscheidung zur Ausübung seines Amtes zwischen Landesfürst und Landtag getroffen.
Von grundsätzlicher Bedeutung für die Stellung des Landtages ist auch die Verfassungsbestimmung, dass der Landtag einem einzelnen Regierungsmitglied das Vertrauen entziehen kann. In diesem Falle müssen Landtag und Landesfürst einvernehmlich entscheiden, ob das betreffende Regierungsmitglied die Befugnis zur Ausübung seines Amtes verliert. (Art. 80 Abs.2)
Von grundsätzlicher Bedeutung für die Stellung des Landtages ist auch die Verfassungsbestimmung, dass der Landtag einem einzelnen Regierungsmitglied das Vertrauen entziehen kann. In diesem Falle müssen Landtag und Landesfürst einvernehmlich entscheiden, ob das betreffende Regierungsmitglied die Befugnis zur Ausübung seines Amtes verliert. (Art. 80 Abs.2)
Misstrauensvotum gegen die gesamte RegierungDer Landesfürst oder der Landtag können aber auch der gesamten Regierung gegenüber das Misstrauen aussprechen, wenn das Vertrauen in die Amtsführung der Regierung nicht mehr gegeben ist. Infolge des Vertrauensverlustes von Seiten des Landtages oder des Landesfürsten kann die Regierung ihre Amtsgeschäfte nicht mehr weiterführen. Bis zur Ernennung einer neuen Regierung bestellt der Landesfürst eine Übergangsregierung.
In seiner Kontrollfunktion gegenüber der Exekutive kann der Landtag auch Mitglieder der Regierung wegen Verletzung der Verfassung oder sonstiger Gesetze beim Staatsgerichtshof anklagen.
In seiner Kontrollfunktion gegenüber der Exekutive kann der Landtag auch Mitglieder der Regierung wegen Verletzung der Verfassung oder sonstiger Gesetze beim Staatsgerichtshof anklagen.