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Politische Volksrechte - Initiative und Referendum

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Politische Volksrechte - Initiative und Referendum

Politische Volksrechte - Initiative und Referendum

Referendum

Die liechtensteinische Verfassung kennt das Gesetzes-. Finanz-, Verfassungs- und Staatsvertragsreferendum.
Durch ein Referendum haben Volk oder Gemeinden die Möglichkeit, vom Landtag beschlossene Verfassungs- und Gesetzesänderungen oder Finanzbeschlüsse zu verhindern.

Jedes vom Landtag beschlossene Gesetz kann zur Abstimmung vor das Volk gebracht werden, sofern es nicht vom Landtag als dringlich erklärt worden ist. Eine Volksabstimmung wird herbeigeführt durch Beschluss des Landtages oder wenn innerhalb von dreissig Tagen nach amtlicher Verlautbarung des Landtagsbeschlusses wenigstens 1000 wahlberechtigte Landesbürger oder wenigstens drei Gemeinden ein darauf gerichtetes Begehren stellen. Es handelt sich dabei um das Gesetzesreferendum (Art. 66).
Das gleiche Verfahren gilt für einen Finanzbeschluss über eine neue Ausgabe von einmalig 300000 CHF oder jährlich 150000 CHF. Hier spricht man vom Finanzreferendum (Art. 66).

Verfassungs- und Staatsvertragsreferendum Im Wege des Referendums kann auch eine Verfassungsänderung verhindert werden. Für ein solches Verfassungsreferendum ist ein Begehren von mindestens 1500 wahlberechtigten Landesbürgern oder wenigstens vier Gemeinden erforderlich (Art. 66).
Jeder Landtagsbeschluss, der die Zustimmung zu einem Staatsvertrag zum Gegenstand hat, unterliegt ebenfalls der Volksabstimmung, wenn der Landtag eine solche beschliesst oder wenn wenigstens 1500 wahlberechtigte Landesbürger oder wenigstens vier Gemeinden ein darauf gerichtetes Begehren stellen (Art. 66).

Beispiel Gesetzesreferendum Hundegesetz