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Die Grundgedanken der Verfassung von 1921

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Die Grundgedanken der Verfassung von 1921

Die Grundgedanken der Verfassung von 1921

Das monarchische Prinzip

Einer der Grundpfeiler der Verfassung von 1921 ist das monarchische Prinzip.

Laut Verfassung ist der Landesfürst das Oberhaupt des Staates.
In der Ausübung seiner Rechte ist der Landesfürst an die Verfassung gebunden. Die Staatsgewalt übt der Landesfürst gemeinsam mit dem Volke aus (Art.2).

Erbhuldigung und Regentschaft gemäss der Verfassung Als besondere Verpflichtung verlangt die Verfassung von jedem Landesfürsten, dass er «noch vor Empfangnahme der Erbhuldigung ... in einer schriftlichen Urkunde» ausspricht, «das Fürstentum Liechtenstein in Gemässheit der Verfassung zu regieren...» ... (Art. 13).

Die Rechte des Fürsten basieren auf der erblichen Thronfolge und sind daher vom Willen des Volkes unabhängig. Dem Volk ist in der Verfassung ebenso ein unabhängiges Recht auf Mitbestimmung im Staat garantiert.