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Die Rechtspflege

Der Instanzenweg

Wie die Ausführungen über die Gerichte zeigen, kann ein Gerichtsentscheid von der unterlegenen Partei in den meisten Fällen an eine höhere Instanz weiter gezogen werden. 

Dies wird auch der «Instanzenzug» genannt. Die Möglichkeit eines Weiterzugs nennt man Rechtsmittel. Der Verurteilte und der Staatsanwalt in einem Strafverfahren, der Unterlegene in einem Zivilverfahren kann gegen ein Urteil «Rechtsmittel» einlegen. Die wichtigsten Rechtsmittel sind Rekurs, Berufung, Revision, Revisionsrekurs und  Beschwerde.  Entscheidungen der Gerichte enthalten eine Rechtsmittelbelehrung. Darin wird den Parteien aufgezeigt, was für ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung erhoben werden kann.

Berufung und Rekurs Entscheidungen des Landgerichtes können angefochten werden. Das Obergericht hat dann als nächst höhere Instanz über das eingelegte Rechtsmittel zu entscheiden. Gegen ein Urteil des Landgerichtes kann die Berufung erhoben werden, gegen einen Beschluss des Landgerichtes ein Rekurs.
 
Revision und RevisionsrekursAuch gegen Entscheidungen des Obergerichtes kann ein Rechtsmittel erhoben werden. Über das Rechtsmittel entscheidet dann der Oberste Gerichtshof. Gegen ein Urteil des Obergerichtes kann eine Revision erhoben werden, gegen einen Beschluss ein Revisionsrekurs. Damit prüft der Oberste Gerichtshof als letzte Instanz die rechtliche Seite des Verfahrens. Dabei wird entschieden, ob die Verhandlung richtig geführt wurde und das Urteil gesetzeskonform gefällt worden ist.
 
Beschwerde Berufung, Rekurs, Revision und Revisionsrekurs sind vor allem Rechtsmittel im Zivil- und Strafprozess. Der Bürger besitzt aber auch Rechte gegenüber der Verwaltung, denn auch Verwaltungsbehörden haben sich an Recht und Gesetz zu halten. Wenn also ein Bürger glaubt, eine Verwaltungshandlung sei rechtswidrig erfolgt, kann er sich dagegen durch eine Beschwerde wehren. Auch Entscheidungen der Verwaltungsbehörden enthalten eine Rechtsmittelbelehrung, die es dem Betroffenen ermöglicht, eine allfällige Beschwerde an zuständiger Stelle anzubringen.
 
Regierung als Rechtsmittelinstanz – Verwaltungsgerichtshof Auch im Verwaltungsverfahren kann eine Entscheidung mit einem Rechtsmittel an eine höhere Instanz weiter gezogen werden. So ist beispielsweise die  Regierung – neben ihrer Regierungs- und Verwaltungstätigkeit – Rechtsmittelinstanz, die der Bürger anrufen kann, wenn er sich gegen Entscheidungen eines Amtes oder einer Gemeinde zur Wehr setzten will. Durch Gesetz können anstelle der Regierung besondere Kommissionen für die Entscheidung über Beschwerden eingesetzt werden.                              
Die nächst höhere Instanz ist der Verwaltungsgerichtshof. Er entscheidet über Beschwerden über Entscheidungen und Verfügungen der Regierung und der anstelle der Kollegialregierung eingesetzten besonderen Kommissionen.
 
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof  Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs sind endgültig. Gegen sie ist kein sog. ordentliches Rechtsmittel zulässig. Die einzige Möglichkeit, gegen einen Entscheid dieser Höchstgerichte vorzugehen ist die staatsrechtliche Beschwerde. In diesem Fall amtet der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof. Vor diesem kann man sich (z.B. der in einem Strafverfahren Verurteilte, die in einem Zivilverfahren oder einem Verwaltungsverfahren unterlegene Partei usw.) auf die Verletzung seiner verfassungsmässig gewährleisteten Rechte oder seiner durch internationale Übereinkommen garantierten Rechte, für die der Gesetzgeber ein Individualbeschwerderecht ausdrücklich anerkannt hat, berufen. Bei Letzterem handelt es sich vor allem um die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Verfassungsmässig gewährleistete Rechte (sog. Grundrechte) sind zum Beispiel die folgenden: Handels- und Gewerbefreiheit, Glauben- und Gewissensfreiheit, Schutz der Privatsphäre, Meinungsfreiheit und das Gleichheitsgebot.